Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Carbonium Consulting GmbH
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge über Beratungs-, Unterstützungs-, Projekt-, Trainings-, Schulungs- und sonstige Dienstleistungen zwischen der Carbonium Consulting GmbH, Peter-Staffel-Straße 9, 53604 Bad Honnef („Carbonium Consulting“), und ihren Auftraggebern.
2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern Carbonium Consulting ihrer Geltung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn Carbonium Consulting in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
4. Individualvereinbarungen zwischen Carbonium Consulting und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsgrundlagen
1. Angebote von Carbonium Consulting sind, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen ab Angebotsdatum gültig.
2. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber, durch eine gesonderte Beauftragung oder durch einen von beiden Parteien geschlossenen Vertrag zustande. Die Annahme kann in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen, soweit im Angebot oder Vertrag keine abweichende Form vereinbart wurde.
3. Für den Inhalt des Vertrags gelten bei Widersprüchen die Vertragsbestandteile grundsätzlich in folgender Reihenfolge:
a) ausdrücklich getroffene Individualvereinbarungen,
b) das Angebot bzw. die Leistungsbeschreibung von Carbonium Consulting einschließlich vereinbarter Änderungen,
c) ein gegebenenfalls bestehender Rahmenvertrag,
d) diese AGB.
4. Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Carbonium Consulting ist berechtigt, hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwand nach den vereinbarten, hilfsweise nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Vergütungssätzen abzurechnen.
§ 3 Leistungen von Carbonium Consulting
1. Art und Umfang der von Carbonium Consulting zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, einem Einzelauftrag oder einer sonstigen Individualvereinbarung.
2. Carbonium Consulting erbringt insbesondere Beratungs-, Unterstützungs-, Projektsteuerungs-, Interim-Management-, Trainings-, Schulungs- und Kommunikationsleistungen in den Bereichen Krisenmanagement, Business Continuity Management, IT Service Continuity Management, Informationssicherheit, Cyber Security und Cyber Resilience, Corporate Resilience, Corporate Security, Critical Infrastructure, Krisen-, Risiko- und Akzeptanzkommunikation sowie verwandten Themenfeldern.
3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, werden die Leistungen als Dienstleistungen erbracht. Ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer oder sonstiger Erfolg ist nicht geschuldet.
4. Insbesondere stellen Analysen, Bewertungen, Empfehlungen, Konzepte und Maßnahmen von Carbonium Consulting keine Garantie dafür dar, dass Krisen, Notfälle, Betriebsunterbrechungen, Cyberangriffe, Sicherheitsvorfälle oder sonstige Schadensereignisse verhindert werden oder bestimmte Auswirkungen nicht eintreten.
5. Entscheidungen über die Umsetzung von Empfehlungen und Maßnahmen sowie die damit verbundenen unternehmerischen, organisatorischen, technischen oder behördlichen Entscheidungen verbleiben beim Auftraggeber, soweit Carbonium Consulting nicht ausdrücklich und in Textform bestimmte Entscheidungs- oder Handlungskompetenzen übertragen wurden.
6. Carbonium Consulting erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung, soweit eine solche nicht ausdrücklich vereinbart und berufsrechtlich zulässig ist. Empfehlungen von Carbonium Consulting ersetzen keine erforderliche rechtliche, steuerliche oder sonstige fachliche Prüfung durch entsprechend befugte Berater.
§ 4 Durchführung der Leistungen
1. Carbonium Consulting bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung grundsätzlich selbstständig, soweit sich aus der Natur des Auftrags oder ausdrücklichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt.
2. Die Leistungen können insbesondere beim Auftraggeber, an anderen projektbezogenen Orten, in den Geschäftsräumen von Carbonium Consulting oder remote erbracht werden.
3. Carbonium Consulting ist berechtigt, zur Leistungserbringung fachlich geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer einzusetzen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Carbonium Consulting bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen verantwortlich.
4. Carbonium Consulting ist berechtigt, bei der Leistungserbringung geeignete technische Hilfsmittel und Softwarelösungen einzusetzen. Personenbezogene Daten oder vertrauliche Informationen des Auftraggebers dürfen dabei nur unter Beachtung der vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen verarbeitet werden.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber stellt Carbonium Consulting rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge und sonstigen Ressourcen vollständig und zutreffend zur Verfügung.
2. Der Auftraggeber benennt geeignete Ansprechpartner und stellt sicher, dass erforderliche Entscheidungen und Freigaben innerhalb angemessener Fristen getroffen werden.
3. Soweit die Leistungserbringung von Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers oder Dritter abhängig ist, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen, wenn erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erfolgen.
4. Entstehen Carbonium Consulting aufgrund fehlender, verspäteter oder unzureichender Mitwirkung zusätzliche Aufwendungen, können diese nach den vereinbarten Vergütungssätzen zusätzlich abgerechnet werden, sofern Carbonium Consulting die Ursache nicht zu vertreten hat.
5. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm oder in seinem Auftrag bereitgestellten Informationen verantwortlich, soweit deren Überprüfung nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist.
§ 6 Krisen-, Notfall- und Interim-Management-Leistungen
1. Soweit Carbonium Consulting im Rahmen eines Krisen- oder Notfallereignisses tätig wird, unterstützt Carbonium Consulting den Auftraggeber auf Grundlage der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen und unter Berücksichtigung der besonderen zeitlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen der Lage.
2. Entscheidungen verbleiben grundsätzlich bei den zuständigen Organen, Führungskräften oder sonstigen Verantwortlichen des Auftraggebers.
3. Soweit Carbonium Consulting im Rahmen eines Interim-Management-Mandats oder einer sonstigen Beauftragung Entscheidungs-, Weisungs- oder Vertretungsbefugnisse erhalten soll, sind deren Umfang und Grenzen gesondert festzulegen.
4. Carbonium Consulting ist nicht verpflichtet, Entscheidungen oder Weisungen auszuführen, die nach eigener Einschätzung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder eine nicht vertretbare Gefahr für Personen oder erhebliche Rechtsgüter begründen.
5. Bei zeitkritischen Einsätzen können Leistungsumfang, Einsatzzeiten und organisatorische Einzelheiten zunächst in Textform, insbesondere per E-Mail, abgestimmt und anschließend dokumentiert werden.
§ 7 Übungen, Trainings, Workshops und Veranstaltungen
1. Bei Übungen, Trainings, Workshops und vergleichbaren Leistungen schuldet Carbonium Consulting die vereinbarte Konzeption, Vorbereitung und/oder Durchführung, nicht jedoch einen bestimmten Lern-, Prüfungs- oder Organisationserfolg.
2. Der Auftraggeber ist für die betrieblichen, personellen und technischen Voraussetzungen an seinem Standort sowie für erforderliche interne Freigaben verantwortlich.
3. Bei realitätsnahen Übungen, Simulationen und Tests können Auswirkungen auf betriebliche Abläufe nicht vollständig ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber hat vor Durchführung eigenverantwortlich sicherzustellen, dass erforderliche Schutz- und Rückfallmaßnahmen getroffen sind.
4. Eingriffe in Produktivsysteme, technische Anlagen oder sicherheitskritische Prozesse erfolgen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 8 Termine, Verschiebungen und Stornierungen
1. Vereinbarte Termine sind verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als vorläufig bezeichnet wurden.
2. Kann Carbonium Consulting einen Termin aufgrund von Krankheit, höherer Gewalt oder sonstiger von Carbonium Consulting nicht zu vertretender Umstände nicht wahrnehmen, wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin vereinbart. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieser AGB.
3. Sagt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Termin ab oder verschiebt er diesen, kann Carbonium Consulting folgende Anteile des für den Termin vereinbarten Honorars berechnen:
– bis 21 Kalendertage vor dem Termin: kostenfrei,
– 20 bis 8 Kalendertage vor dem Termin: 25 %,
– 7 bis 3 Kalendertage vor dem Termin: 50 %,
– weniger als 3 Kalendertage vor dem Termin oder bei Nichterscheinen: 100 %.
4. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Carbonium Consulting kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Carbonium Consulting muss sich ersparte Aufwendungen sowie anderweitig erzielte oder böswillig nicht erzielte Einnahmen anrechnen lassen.
5. Bereits entstandene und nicht mehr stornierbare Reise-, Übernachtungs-, Veranstaltungs- oder sonstige Fremdkosten sind unabhängig von den vorstehenden Pauschalen zu erstatten, soweit Carbonium Consulting deren Entstehung nicht zu vertreten hat.
§ 9 Vergütung und Abrechnung
1. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder der sonstigen individuellen Vereinbarung.
2. Soweit nach Zeitaufwand abgerechnet wird, erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden angefangene Zeiteinheiten von 15 Minuten anteilig berechnet.
3. Sofern nicht anders vereinbart, werden Leistungen monatlich nachträglich abgerechnet.
4. Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
5. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.
6. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
7. Carbonium Consulting kann bei umfangreichen oder längerfristigen Projekten angemessene Abschlagszahlungen verlangen, sofern dies im Angebot oder Einzelvertrag vereinbart wurde.
§ 10 Reisezeiten, Reisekosten und sonstige Aufwendungen
1. Erforderliche Reisezeiten werden, soweit nicht anders vereinbart, mit 50 % des vereinbarten Stunden- bzw. entsprechenden Tagessatzes vergütet.
2. Erforderliche Reisekosten werden zusätzlich zur vereinbarten Vergütung berechnet.
3. Bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs können die tatsächlich vereinbarten Kilometerkosten, hilfsweise die steuerlich zulässigen Kilometerpauschalen berechnet werden. Bahn-, Flug-, Taxi-, Mietwagen-, Übernachtungs-, Park- und sonstige erforderliche Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
4. Carbonium Consulting wählt unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Zeitaufwand und Zweckmäßigkeit ein angemessenes Reisemittel.
5. Soweit möglich, werden absehbare außergewöhnlich hohe Reisekosten vorab mit dem Auftraggeber abgestimmt.
§ 11 Vertraulichkeit
1. Beide Parteien verpflichten sich, ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werdende vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.
2. Als vertraulich gelten insbesondere nicht öffentlich bekannte geschäftliche, technische, organisatorische, sicherheitsbezogene und wirtschaftliche Informationen sowie als vertraulich gekennzeichnete Informationen.
3. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die
a) bei Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren,
b) nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren,
c) ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werden,
d) rechtmäßig von einem hierzu berechtigten Dritten erlangt wurden oder
e) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
4. Gesetzliche Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten bleiben unberührt.
5. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 12 Datenschutz und Informationssicherheit
1. Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
2. Soweit Carbonium Consulting personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
3. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an Carbonium Consulting rechtmäßig erfolgt.
4. Carbonium Consulting trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der im Rahmen der Leistungserbringung verarbeiteten Informationen.
5. Soweit für einzelne Aufträge besondere Sicherheits-, Geheimschutz- oder Compliance-Anforderungen gelten, sind diese vor Beginn der betreffenden Leistung mitzuteilen und erforderlichenfalls gesondert zu vereinbaren.
§ 13 Arbeitsergebnisse, Urheber- und Nutzungsrechte
1. Soweit im jeweiligen Vertrag nichts anderes vereinbart wird, erhält der Auftraggeber an den von Carbonium Consulting speziell für ihn erstellten und vollständig vergüteten Arbeitsergebnissen ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke.
2. Eine Weitergabe an mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen, Behörden oder sonstige Organisationseinheiten ist zulässig, soweit dies nach Zweck und Inhalt des jeweiligen Auftrags erforderlich oder ausdrücklich vereinbart ist.
3. Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung, kommerzielle Weiterverwertung, Bearbeitung zur Weiterveräußerung oder Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von Carbonium Consulting, soweit sich die entsprechende Berechtigung nicht bereits aus dem vereinbarten Vertragszweck ergibt.
4. Vorbestehende Methoden, Modelle, Konzepte, Vorlagen, Frameworks, Softwarebestandteile, Schulungs- und Übungsmethoden, Know-how und sonstige Materialien von Carbonium Consulting bleiben unabhängig von ihrer Verwendung im jeweiligen Auftrag bei Carbonium Consulting.
5. Soweit solche vorbestehenden Bestandteile in Arbeitsergebnisse integriert werden, erhält der Auftraggeber daran diejenigen Nutzungsrechte, die zur vertragsgemäßen Nutzung des jeweiligen Arbeitsergebnisses erforderlich sind.
6. Das Recht des Auftraggebers, seine im Rahmen des Projekts gewonnenen eigenen Erkenntnisse, Erfahrungen und Informationen uneingeschränkt zu verwenden, bleibt unberührt.
§ 14 Referenznennung
1. Carbonium Consulting darf die Firma bzw. Bezeichnung und das Logo des Auftraggebers nur mit dessen vorheriger Zustimmung als Referenz verwenden.
2. Veröffentlichungen über Inhalt, Umfang oder Ergebnisse eines Projekts bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, soweit die betreffenden Informationen nicht bereits öffentlich bekannt sind.
§ 15 Haftung
1. Carbonium Consulting haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von Carbonium Consulting auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
4. Soweit die Haftung von Carbonium Consulting ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen eingesetzten Personen.
5. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
§ 16 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Ereignisse
1. Keine Partei haftet für Verzögerungen oder die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese auf Ereignissen beruhen, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen und deren Auswirkungen auch bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht verhindert werden konnten.
2. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terrorismus, erhebliche Störungen der öffentlichen Infrastruktur, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Arbeitskämpfe sowie erhebliche und nicht von der betroffenen Partei zu vertretende Ausfälle von Kommunikations-, Energie- oder Verkehrsinfrastrukturen gehören.
3. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis und dessen voraussichtliche Auswirkungen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
4. Die Leistungspflichten ruhen für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen des Ereignisses. Dauert die Beeinträchtigung länger als drei Monate an und ist einer Partei die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar, kann sie den betroffenen Auftrag außerordentlich kündigen.
§ 17 Laufzeit und Kündigung
1. Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich vorrangig nach dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.
2. Bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertragsverhältnissen ohne individuell vereinbarte Kündigungsfrist kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung sind die bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß erbrachten Leistungen sowie vereinbarte und nicht mehr vermeidbare Aufwendungen zu vergüten.
§ 18 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
1. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 19 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Erfüllungsort für die Leistungen von Carbonium Consulting ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart ist, der Sitz von Carbonium Consulting.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Carbonium Consulting.
4. Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen richten sich nach den dort vereinbarten Formerfordernissen. Individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
